|
Die gesamte Maßnahme ist durch ein ausgewogenes Finanzierungskonzept
abgesichert. Die Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme
belaufen sich auf ca. 66,1 Mio. EUR. Die wichtigsten Einzelpositionen sind
- ca. 16 Mio. EUR für den Grunderwerb,
- ca. 25 Mio. EUR für die Erschließung und
- ca. 4 Mio. EUR für den Grünzug.
Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch die Veräußerung
der vom Entwicklungsträger angekauften und entwickelten Grundstücke(gemäß
BauGB durch die Differenz zwischen Anfangs- und Neuordnungswert) sowie über
Ausgleichsbeträge:
Der Anfangswert (gemäß § 169 Abs. 1 BauGB in Verbindung
mit § 153 Abs. 3 BauGB) für das Entwicklungsgebiet lag bei 25,56
EUR/m². Nach Baugesetzbuch werden die Grundstücke zum Neuordnungswert
(gemäß § 169 Abs. 8 BauGB) vorrangig an Bauträger verkauft.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer
(sogenannter mitwirkungsbereiter Eigentümer) verpflichtet
(gem. §§ 169, 154 Abs. 1 BauGB) zur Förderung der Entwicklungsmaßnahme
einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, der der entwicklungsbedingten
Werterhöhung des Bodenwertes des Grundstückes entspricht. Der Ausgleichsbetrag
(gem. § 154 Abs. 1 BauGB) errechnet sich (gem. § 154 Abs. 2 BauGB)
aus der Differenz zwischen Anfangswert und Neuordnungswert.
Entsprechend BauGB kann die Gemeinde von den Anwohnern keine Erschließungsbeiträge
im Erschließungsgebiet erheben; diese Kosten sind also aus dem Differenzbetrag
zwischen Anfangs- und Endwert zu tragen.
Als Anschubfinanzierung, insbesondere für den Grunderwerb, die B-Planerstellung
und die Grunderschließung dienten Fördermittel des Bundes und des
Landes. Dies kommt letztendlich der Gemeinde zugute.
|